Danach ist ein
„Nullemissionsgebäude ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht" (Art. 2, Nr. 2)
Das Nullemissionsgebäude ist der Standard, der das »Niedrigstenergiegebäudes (nZEB - nearly zero-energy building) in der EU ablöst. Ziel der aktuellen EPBD ist, dass bis 2050 der gesamte Gebäudebestand diesen Standard erfüllt (Art. 9 Abs. 2).
Details zu den Anforderungen an ein Nullemissionsgebäude (ZEB - zero-emission building) werden in Artikel 11 beschrieben:
Neue Gebäude müssen zur Zeit den Niedrigstenergiegebäudestandard erfüllen. Ab dem 1.1.2028 müssen alle neuen Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen als Nullemissionsgebäude hergestellt werden. Ab dem 1.1.2030 gilt der Nullemissionsgebäude-Standard für alle neuen Gebäude. Für bestehende Gebäude werden in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen Ziele festgelegt, um den Gebäudebestand bis 2050 zu Nullemissionsgebäuden zu transformieren.
In Deutschland gibt es noch keine konkreten Vorstellungen zur Umsetzung von Nullemissionsgebäuden. Die Definitionen zu erneuerbaren Energien im WPG und in den § 71 ff. GEG sind nicht mit der Richtlinie konform. Im Rahmen von Nachweisen wird zudem nur der nicht erneuerbare Primärenergiebedarf von Gebäuden berechnet.