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Sanierungspflicht ist seit dem 29.07.2026 im GModG verpflichtend geregelt

29.07.2026 - Sanierungspflicht ist seit dem 29.07.2026 im GModG verpflichtend geregelt – ca. 340.000 Nichtwohngebäude müssen saniert werden!!!

Während sich die Debatte zum GModG fast ausschließlich um die Heizungsregeln dreht, bringt § 40 eine Regelung mit sich, die für Kommunen und Unternehmen in den nächsten Jahren zur Herausforderung werden dürfte: die Sanierungspflicht für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude.

Grundlage ist die 2024 novellierte EPBD mit ihrem „Worst Performing Building"-Ansatz. Deutschland hat die Vorgabe über den Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Bedarf des Referenzgebäudes umgesetzt:

  • ab 01.01.2030 darf der Primärenergiebedarf maximal das 3,5-fache des Referenzgebäudewertes betragen (Energieausweisklasse G, schlechteste 16 % der NWG)
  • ab 01.01.2033 darf der Primärenergiebedarf maximal das 2,95-fache des Referenzgebäudewertes betragen (Energieausweisklasse F, schlechteste 26 % der NWG)

Laut der Begründung zum GModG sind ca. 340.000 der 1,84 Mio. Nichtwohngebäude bundesweit betroffen. Geschätzte Investitionskosten rund 12,9 Mrd. Euro, davon 1,1 Mrd. Euro bei der öffentlichen Hand.

Aus der Pflicht heraus fallen Gebäude:

  • ab Baujahr 1996
  • bereits sanierte Gebäude
  • überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizte Gebäude
  • Baudenkmale
  • Abbruchobjekte
  • sowie bestimmte Industrie-, Werkstatt- und landwirtschaftliche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
  • und freistehende Gebäude unter 50 m²

Das große Problem dabei ist: Viele Bestandshalter wissen noch gar nicht, welche ihrer Gebäude betroffen sind. Für Nichtwohngebäude wurden in der Vergangenheit meist Verbrauchsausweise ausgestellt, die für die Bewertung der Sanierungspflicht nicht genutzt werden können. Ab 2027 dürfen für Nichtwohngebäude im Regelfall nur noch Bedarfsausweise ausgestellt werden.

Wer größere Portfolios von Nichtwohngebäuden verwaltet, ist gut beraten, in den nächsten 12 bis 18 Monaten den Bestand zu sortieren, Ausnahmen abzuprüfen, vorhandene Berechnungen zu sichten und für die verbleibenden Gebäude dann Bedarfsausweise zu beauftragen. Wer das bis Ende 2027 erledigt hat, gewinnt zwei Jahre echten Planungsvorlauf für die schlechtesten Gebäude und bessere Chancen bei Fachplaner- und Handwerkskapazitäten.

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